Das informative Impressum

Eine Impressumspflicht wäre in den USA verfassungswidrig: Der Erste Verfassungszusatz verbietet es dem Staat auf allen Ebenen, derartige Bedingungen für die freie Meinungsäußerung zu stellen. Für das Internet gilt dabei nach dem Urteil Reno vs. ACLU des Obersten Gerichts von 1997 der „volle Schutz“ des First Amendment. Tatsächlich gibt es nicht einmal ein englisches Wort für „Impressum“, wie die Wikipedia bestätigt (Stand Dezember 2010):

There is no equivalent legislation in the UK or US, and therefore no consistent legal term is used in English-speaking media.

Auch die Vereinten Nationen halten offenbar nichts von einer Impressumspflicht. Nur die deutschen Kleingeister bestehen darauf, weil sie ihre Bürger unmündig wie Kinder behandeln

Jugendschutz im Internet ist in den USA nicht Sache des Staates, sondern der Erziehungsberechtigten. Website- und Blogbetreiber müssen ihr Angebot daher nicht kennzeichnen, auf gewisse „Sendezeiten“ begrenzen oder sich eine „Schere im Kopf“ zulegen. Porno-Anbieter müssen allerdings nachweisen können, dass ihre Mitarbeiter volljährig sind.

Für die auch hier deutlich andere juristische Situation in Deutschland gilt: Dieses Blog ist eine „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ für die ein „berechtigtes Interesse“ besteht (von einer gewissen Notwendigkeit ganz zu schweigen). Eine Alterseinstufung entfällt damit. Ohnehin gibt es hier keine „entwicklungshemmende Angebote“. Der Parents Television Council wäre bestimmt stolz.

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