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Verfassungsgerichtsurteil zur NPD: Ein zweischneidiges Schwert

Es wäre schön, könnte man in der augenblicklichen Debatte beruhigend sagen, dass das Verfassungsgerichtsurteil zur Parteienfinanzierung für die NPD diesen einen Fall betrifft, und sonst niemanden. Kann man aber leider nicht. Und das sollte zu denken geben.

Von Dagmar Henn

Wenn man durch die Medien schweift und Reaktionen von Politikern auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrachtet, erfolgt genau die erwartbare Reaktion – gedanklich wird sofort die betroffene Partei durch die AfD ersetzt, und schon beginnen die Spekulationen, was man daraus alles machen könne.

Wobei zwei Punkte auffällig sind. Der Erste ist relativ einfach zu erkennen. Diese Urteilsverkündung passt einfach zu gut in die vom Nebengeheimdienst Correctiv ausgelöste Debatte. Nachdem die Klage, die das gestrige Urteil auslöste, schon 2019 eingereicht wurde und kaum anzunehmen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seine Termine hereinreden lässt, muss man vermuten, dass der gesamte Vorlauf vor der Correctiv-Veröffentlichung (wie die Umfrage zum AfD-Verbot und die Petition, Björn Höcke die Grundrechte zu entziehen) mehr oder weniger genau auf den wahrscheinlichen Zeitpunkt dieser Urteilsverkündung hin abgestimmt war. Ich habe es früher schon gesagt und wiederhole es hier noch einmal – wer mit echten politischen Abläufen vertraut ist, erkennt sehr klar, dass wir es hier mit etwas Anderem zu tun haben – zu schnell, zu einheitlich.

Für den nächsten Punkt muss man einen kleinen Umweg machen, nämlich eine alternative, denkbare Variante zum Entzug der Parteienfinanzierung betrachten. Es gibt nämlich eine Vorgeschichte, die in bundesdeutschen Medien nie verbreitet wurde. Diese Vorgeschichte reicht weit zurück; es gab nämlich über Jahre hinweg Vorhaltungen seitens der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz gegen Deutschland (ECRI), weil die NPD, die dort als die europaweit am offensten rassistische Partei bezeichnet wurde, weiterhin staatlich finanziert wurde.

Nun zuckt man ja mittlerweile instinktiv zusammen, wenn man „Europa“ hört, oder den Namen dieser Kommission, wenn man daran denkt, wie gerade diese beiden Begriffe, Rassismus und Intoleranz, in den letzten Jahren in Deutschland verwendet wurden. Aber im Gegensatz zur deutschen Debatte hat ECRI eine klare Definition, was Rassismus ist:

„‚Rassismus‘ bedeutet die Überzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gefühl der Überlegenheit gegenüber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.“

Die Gründung dieser Kommission war ein Ausfluss der UN-Konferenz von Durban 2001; diese Definition stammt aus dem Jahr 2002, also lange ehe alles „woke“ wurde, und ist sehr klar und damit tatsächlich juristisch handhabbar. Diese Kommission gibt einmal jährlich Empfehlungen ab, welche politischen Schritte ihrer Meinung nach die einzelnen Länder unternehmen sollten. Dazu gehörte auch, rassistische Parteien nicht öffentlich zu finanzieren beziehungsweise die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen. Weiterlesen »

Meinungsfreiheit für die Deutschen?

Grundlage der Bildung der Vereinten Nationen (UN) waren die berühmten „Vier Freiheiten für jeden Menschen“, darunter die Freiheit, ein jeder könne sich frei informieren und seine Meinung frei äußern und dürfe von niemanden, auch nicht vom Staat, daran gehindert werden.

Um das sicherzustellen, wurde das Human Rights Committee der UN eingerichtet, das u. a. den Mitgliedsstaaten vorschreibt, welche Einschränkungen der Meinungsfreiheit diese ausnahmsweise ihren Bürgern auferlegen dürfen, und welche auf keinen Fall.

Diese Vorschriften heißen „General Comments“. Comments deshalb, weil sie die von der UN-Vollversammlung beschlossenen Grundsätze zwecks Ausführung kommentieren sollen.

In dieser Hinsicht wurde in der 102. Sitzungsperiode des Human Rights Committee im Juli 2011 in Genf der veraltete General Comment Nr. 10 ersetzt durch den General Comment Nr. 34. (Da Deutsch nicht Amtssprache ist, liegen amtliche Ausfertigungen nur in englischer, französischer, spanischer, russischer und chinesischer Sprache vor.)
Das Original in englisch (PDF)
Automatische Übersetzung ins Deutsche (PDF Formatierung evtl nicht korrekt)

Der General Comment Nr. 34 ist in 52 Teile „Paragraphen“ gegliedert. Wichtig für uns der § 49, wonach der deutsche § 130 Strafgesetzbuch (StGB) “Volksverhetzung“ nicht zulässig ist. Der § 130 StGB ist eine reine Zensurmaßnahme um jegliche Kritik an der „offiziellen Geschichtsschreibung“ im Keim zu ersticken!  

Gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes gehen die General Comments den deutschen Gesetzen vor.

Artikel 25 Grundgesetz
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes gelten sofort, ohne daß Einführungsbestimmungen erforderlich wären.

Die Bundesrepublik Deutschland gehört dem Human Rights Committee als Vollmitglied an.

Zu allen Versammlungen darf die Bundesregierung einen stimmberechtigten Abgeordneten entsenden, so daß sie also über die beschlossenen General Comments unverzüglich informiert ist.

Nun darf man doch fragen, warum die Bundesregierung die deutsche Öffentlichkeit bisher nicht über die im General Comment Nr. 34 gewährten Rechte informiert hat.

Artikel 49
49. Gesetze, die die Äußerung von Meinungen über historische Tatsachen unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, die der Pakt den Vertragsstaaten in Bezug auf die Achtung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung auferlegt. Der Pakt erlaubt kein generelles Verbot der Äußerung einer irrigen Meinung oder einer falschen Interpretation vergangener Ereignisse. Einschränkungen des Rechts auf Meinungsfreiheit sollten niemals auferlegt werden, und in Bezug auf die Meinungsfreiheit sollten sie nicht über das hinausgehen, was nach Absatz 3 zulässig oder nach Artikel 20 erforderlich ist.

Artikel 20
In der allgemeinen Bemerkung Nr. 25 über die Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten und das Wahlrecht hat der Ausschuss die Bedeutung der freien Meinungsäußerung für die Durchführung öffentlicher Angelegenheiten und die wirksame Ausübung des Wahlrechts herausgestellt. Die freie Kommunikation von Informationen und Ideen über öffentliche und politische Themen zwischen Bürgern, Kandidaten und gewählten Vertretern ist von wesentlicher Bedeutung. Dies setzt eine freie Presse und andere Medien voraus, die in der Lage sind, sich zu öffentlichen Fragen zu äußern und die öffentliche Meinung ohne Zensur oder Einschränkung zu informieren. Die Vertragsstaaten werden auf die Hinweise in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.

Artikel 25
Für die Zwecke des Absatzes 3 muss eine Norm, um als „Gesetz“ bezeichnet werden zu können, hinreichend genau formuliert sein, damit der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann, und sie muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein Gesetz darf denjenigen, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinen uneingeschränkten Ermessensspielraum für die Einschränkung der Meinungsfreiheit einräumen.

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Grundrechteleugner

Die Grundrechte-Leugner
„Im Rubikon-Exklusivinterview führt der Initiator des Vereins „Unsere Verfassung e.V.“ aus, dass die Aushöhlung des Grundgesetzes schon lange vor Corona begonnen hat.“
https://www.rubikon.news/artikel/die-grundrechte-leugner

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