Verfassungsgerichtsurteil zur NPD: Ein zweischneidiges Schwert

Es wäre schön, könnte man in der augenblicklichen Debatte beruhigend sagen, dass das Verfassungsgerichtsurteil zur Parteienfinanzierung für die NPD diesen einen Fall betrifft, und sonst niemanden. Kann man aber leider nicht. Und das sollte zu denken geben.

Von Dagmar Henn

Wenn man durch die Medien schweift und Reaktionen von Politikern auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrachtet, erfolgt genau die erwartbare Reaktion – gedanklich wird sofort die betroffene Partei durch die AfD ersetzt, und schon beginnen die Spekulationen, was man daraus alles machen könne.

Wobei zwei Punkte auffällig sind. Der Erste ist relativ einfach zu erkennen. Diese Urteilsverkündung passt einfach zu gut in die vom Nebengeheimdienst Correctiv ausgelöste Debatte. Nachdem die Klage, die das gestrige Urteil auslöste, schon 2019 eingereicht wurde und kaum anzunehmen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seine Termine hereinreden lässt, muss man vermuten, dass der gesamte Vorlauf vor der Correctiv-Veröffentlichung (wie die Umfrage zum AfD-Verbot und die Petition, Björn Höcke die Grundrechte zu entziehen) mehr oder weniger genau auf den wahrscheinlichen Zeitpunkt dieser Urteilsverkündung hin abgestimmt war. Ich habe es früher schon gesagt und wiederhole es hier noch einmal – wer mit echten politischen Abläufen vertraut ist, erkennt sehr klar, dass wir es hier mit etwas Anderem zu tun haben – zu schnell, zu einheitlich.

Für den nächsten Punkt muss man einen kleinen Umweg machen, nämlich eine alternative, denkbare Variante zum Entzug der Parteienfinanzierung betrachten. Es gibt nämlich eine Vorgeschichte, die in bundesdeutschen Medien nie verbreitet wurde. Diese Vorgeschichte reicht weit zurück; es gab nämlich über Jahre hinweg Vorhaltungen seitens der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz gegen Deutschland (ECRI), weil die NPD, die dort als die europaweit am offensten rassistische Partei bezeichnet wurde, weiterhin staatlich finanziert wurde.

Nun zuckt man ja mittlerweile instinktiv zusammen, wenn man „Europa“ hört, oder den Namen dieser Kommission, wenn man daran denkt, wie gerade diese beiden Begriffe, Rassismus und Intoleranz, in den letzten Jahren in Deutschland verwendet wurden. Aber im Gegensatz zur deutschen Debatte hat ECRI eine klare Definition, was Rassismus ist:

„‚Rassismus‘ bedeutet die Überzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gefühl der Überlegenheit gegenüber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.“

Die Gründung dieser Kommission war ein Ausfluss der UN-Konferenz von Durban 2001; diese Definition stammt aus dem Jahr 2002, also lange ehe alles „woke“ wurde, und ist sehr klar und damit tatsächlich juristisch handhabbar. Diese Kommission gibt einmal jährlich Empfehlungen ab, welche politischen Schritte ihrer Meinung nach die einzelnen Länder unternehmen sollten. Dazu gehörte auch, rassistische Parteien nicht öffentlich zu finanzieren beziehungsweise die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen.

Da die ECRI eng mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zusammenarbeitet, wäre bei einer Umsetzung dieser Empfehlung (die in anderen Ländern stattgefunden hat) hier keine Kollision zu erwarten gewesen. Im Verfassungsgerichtsurteil wird ausführlich diskutiert, warum die jetzige deutsche Regelung keinen Verstoß gegen die europäischen Menschenrechte darstelle; es war genau dieser Punkt, der mir diese alten Empfehlungen wieder in Erinnerung rief.

Es wäre durchaus möglich, die oben zitierte Definition von Rassismus mit der Menschenwürde des Grundgesetzes zu verknüpfen und dies zur rechtlichen Grundlage von Handlungen zu machen. Allerdings, in den Jahren, in denen ich im Münchner Stadtrat saß, ist mir aufgefallen, dass der Widerstand gegen eine solche Kodifizierung des Begriffs Rassismus ausgesprochen groß ist. Man sucht lieber nach irgendwelchen anderen Begründungen. Genauso agierte auch der Bundesgesetzgeber, als er im Jahr 2017 die Möglichkeit eines Entzugs der Parteienfinanzierung ins Grundgesetz schrieb, und das Bundesverfassungsgericht, indem es zwar zitierte Aussagen aus der NPD als rassistisch klassifizierte, sich aber nach Kräften bemühte, keine Definition zu liefern.

Um zu begreifen, warum, muss man sich nur vorstellen, die obige Definition wäre Teil des geltenden Rechts, und eine Handlung, die dagegen verstößt, wäre strafbar. Das hat interessanterweise zwei Wirkungen: Zum einen erwiesen sich recht klar eine Reihe von Positionen und Aussagen, die in Deutschland derzeit für rassistisch erklärt werden, als dieser Definition nicht entsprechend; weder die Aussage, es gebe eine auffällige Häufung von Messerangriffen aus der Gruppe der Zuwanderer, noch die Aussage, ungehinderte Migration verschlechtere die Aussichten einheimischer Armer auf dem Wohnungsmarkt ist auch nur ansatzweise rassistisch, wenn man dieser Definition folgt. Juristische Klarheit würde also die Nützlichkeit des Rassismusvorwurfs in der politischen Debatte gewaltig beschränken.

Ein ähnliches Problem würde sich aber auch in der anderen Richtung finden – wenn beispielsweise russische Künstler gekündigt werden, weil sie Russen sind, oder Palästinenser nicht demonstrieren dürfen, weil man ihnen pauschal Antisemitismus unterstellt, dann ist das eindeutig rassistisch, folgt man der oben angeführten Definition. Das wäre von einer angenommenen Strafbarkeit rassistischen Handelns und rassistischer Aussagen also ebenfalls betroffen. Was deutlich zeigt, warum man eben diese Definition meidet wie der Teufel das Weihwasser.

Wenn man nun sehen will, was dieses Urteil problematisch macht, und warum gerade die Linke mit dem Klammerbeutel gepudert ist, jetzt nach einem entsprechenden Antrag gegen die AfD zu schreien, muss man noch einmal den Vorlauf dieses Verfahrens betrachten.

Das erste Verbotsverfahren gegen die NPD scheiterte 2001, weil schlicht zu viele Mitarbeiter des Verfassungsschutzes in den Leitungsgremien der Partei saßen, es also keine Möglichkeit mehr gab, authentische von in Auftrag gegebenen Aussagen und Handlungen zu unterscheiden. Das war ein ungeheuer peinlicher Moment und führte natürlich bei jeder Organisation, die von den Verfassungsschützern als „verfassungsfeindlich“ klassifiziert wurde, dazu, sich zu fragen, wie viele verbeamtete oder freischaffende Agenten denn im eigenen Kreis säßen.

Das zweite Verbotsverfahren erfolgte bis 2017, unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen, was sich dahin übersetzt, dass von all den vielen, mit Bespitzelung deutscher Staatsbürger befassten Behörden zugesichert wurde, kein Personal auf relevanten Positionen platziert zu haben. Allerdings war auch dieses Verfahren nicht erfolgreich. Das Verfassungsgericht entschied, die Partei sei zwar verfassungswidrig, aber zu klein und zu einflusslos, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung ernsthaft gefährden könne.

Daraufhin wurde das Grundgesetz geändert und die Möglichkeit eines Entzugs der Finanzierung eingeführt, aber eben nicht mit dem Kriterium Rassismus, wie es etwa von ECRI gefordert worden war, sondern es wurde folgender Absatz in den Artikel 21 des Grundgesetzes eingefügt:

„(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.“

Es ist ein klitzekleiner Unterschied zur Formulierung des zweiten Absatzes, der die Voraussetzungen für ein Parteienverbot definiert: In diesem heißt es „Parteien, die darauf ausgehen“, in der Hinzufügung „Parteien, die darauf ausgerichtet sind“. Das ist der Versuch, die Frage der realen Wirkmächtigkeit zu umgehen.

Nun war dieses Verfahren im Grunde nur ein halbes, weil der Beschluss des Jahres 2017 ja bereits eine Bestätigung der Verfassungswidrigkeit enthielt, mit Ausnahme realistischer Chancen. Und man muss zugeben, auch wenn das Verfassungsgericht um die Frage des Rassismus herumeierte, sind die angeführten Zitate in dieser Hinsicht eindeutig. Also warum nicht dieser Weg?

Dazu muss man sich nun vor Augen führen, wie mit dem anderen, dem dehnbareren Begriff der Verfassungsfeindlichkeit, umgegangen wird. Während „verfassungswidrig“ doch relativ klar definiert ist (und letztlich in diesem Urteil noch einmal ein klein wenig enger gezogen wurde, indem beispielsweise der Föderalismus aus den relevanten Fragen ausgeklammert wurde), ist „verfassungsfeindlich“ sehr unscharf. Und schon in der Formulierung des Artikel 21 (2) Grundgesetz findet sich „die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen“, was ebenfalls nicht wirklich klar ist. Meine Suche danach (zugegeben, nicht sehr langwierig), was nun eine Beeinträchtigung sei, verlief jedenfalls erfolglos. Ich würde ja instinktiv und naiv sagen, dass die Corona-Maßnahmen eine derartige Beeinträchtigung waren und der gegenwärtige Umgang mit der Meinungsfreiheit eigentlich auch eine solche Beeinträchtigung darstellt, aber das würde ja die Frage aufwerfen, wie viele der heutigen Parteien überhaupt…

Nein, diesem Gedanken wollen wir nicht weiter folgen. Sondern den Punkt aufgreifen, an dem dieses Urteil auf universelle Verwertbarkeit ausgelegt ist. Denn auch wenn das 2017 eingefügte Verfahren den Eindruck erweckt, es ginge nur um jene Parteien, deren Verfassungswidrigkeit bereits festgestellt sei, denen nur die Wirkmächtigkeit fehle, es also nur die NPD betreffe, ist dies auch nach dem Urteilstext mitnichten so.

Das ist die Passage des Urteils, in der es um die „Beeinträchtigung“ geht (Randziffer 261):

„Von einer ‚Beeinträchtigung‘ ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will. Ein ‚Beeinträchtigen‘ liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. […]

Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgesetzes widersprechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann.“

Wie üblich muss man das Juristische hier erst einmal übersetzen. Also, es reicht, wenn eines der „Wesenselemente“ abgelehnt wird und sich die Partei gegen Spielregeln wendet, die für zentral gehalten werden. Das verursacht ein klitzekleines unheimliches Gefühl, denn das, was in den letzten Jahren so als Verhaltensnorm etabliert wurde oder zumindest versucht wird zu etablieren, hat doch sehr viel von „gehorche und halte die Klappe“, und man möchte nicht wirklich das Ergebnis sehen, sollte man „Delegitimierung des Staates“, diese hübsche neue Bezeichnung für ernsthaftere Kritik, als einen Verstoß gegen eben jene „Prinzipien, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind“, betrachten.

Wenn man einfach mal hypothetisch annimmt, dass eine derartige Position, die unverkennbar sowohl von der EU als auch von den deutschen Verfassungsschutzämtern bereits eingenommen wird, auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt und auf alle Parteien angewandt würde, dann blieben tatsächlich nur die NATO-treuen Parteien übrig, und auch die Linke oder die Basis könnten sich mitnichten in Sicherheit wiegen.

Zwei kleine weitere Passagen sind in diesem Zusammenhang wichtig:

„Ein strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht, da dies mit dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt.“ (Rz 281)

„Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG führt, ist nicht erforderlich.“ (Rz 282)

Wenn eine Partei als verfassungsfeindlich klassifiziert wird, dann reicht der Beleg für „ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“. Und hier wird es wirklich interessant, denn ein derartiger Beleg besteht, wenn man das Urteil liest, schlicht darin, dass sie tut, was Parteien zu tun pflegen: zu Wahlen auf Bundes- und Landesebene antreten, öffentliche Veranstaltungen durchführen, Infostände, ja, selbst die Präsenz in sozialen Medien dient als Beweis dieses „planvollen Vorgehens“. Das ist tatsächlich eine deutliche Veränderung zu dem, was noch im KPD-Verbot von 1956 stand, der gerade vorgeworfen wurde, nicht so aufgebaut zu sein und sich nicht so zu verhalten wie bürgerliche Parteien. Nichts an dem, was in diesem Urteil als „planvolles Vorgehen“ angeführt wird, weicht vom üblichen Handlungsprogramm jeder vorhandenen Partei ab.

Obwohl also im konkreten Fall der NPD ja sogar eine Kontinuität zur NS-Ideologie belegt wird, was noch eine weitere, ganz andere Verbotsgrundlage liefern würde, wird die Unschärfe des eingefügten Absatzes in Artikel 21 von diesem Urteil nicht verringert, sondern noch erhöht. Dem Gesetzgeber ging es darum, eine Art Universalwaffe zu erhalten, nicht nur darum, gegen die NPD vorzugehen. Und das Bundesverfassungsgericht hat diesem Bestreben keinen Einhalt geboten, sondern den Spielraum noch ausgeweitet.

Wenn man dann die Debatte betrachtet, die derzeit stattfindet (sofern man diese Propagandawelle noch mit Fug und Recht eine Debatte nennen kann, das ist mehr oder weniger ein Streit um ein oder zwei Stück Würfelzucker im Milchkaffee), dann besteht die einzige Differenz darin, ob ein Verbot der AfD taktisch sinnvoll sei; eine Debatte darüber, ob ein derartiger Versuch politisch legitim sei, findet bereits gar nicht statt. Natürlich ist ein guter Teil des ganzen Spektakels genau das, eine Inszenierung, von der „Enthüllung“ über das „gesunde Volksempfinden“ bis hin zur Eingliederung dieses Urteils und der Forderung nach einem AfD-Verbot, und natürlich ist klar, dass ein Verbotsantrag das konkrete und dringende Problem des Absturzes der Ampel in den Umfragen nicht lösen wird. Dass sich in Deutschland tatsächlich eine Million Menschen finden lassen, die sich trotz der absolut ruinösen, verwerflichen Politik der Ampel schützend vor diese werfen lassen, in der vermeintlichen Absicht, „gegen rechts“ zu demonstrieren, ist peinlich, aber letztlich politisch wirkungslos.

Aber das, was jetzt losgetreten wurde, und in das sich dieses Urteil eingliedert (oder eingegliedert wurde), genügt, um eine ganze Palette von Maßnahmen loszutreten, die ebenfalls bereits andiskutiert werden. Einen Ausschluss von AfD-Mitgliedern aus dem öffentlichen Dienst beispielsweise. Oder, das scheint nicht ausgeschlossen, tatsächlich ein Antrag darauf, Björn Höcke die Grundrechte zu entziehen, nur um dann auf dem Weg des einstweiligen Rechtsschutzes eventuell zu verhindern, dass er zu den anstehenden Thüringer Landtagswahlen überhaupt antreten kann.

Sofern das überhaupt das Ende der Fahnenstange ist. Dass auf einer dieser Demonstrationen ungehindert ein Transparent mitgeführt werden konnte, auf dem stand „AfDler töten“, bleibt ein sehr beunruhigendes Zeichen, selbst wenn die Aachener Staatsanwaltschaft dazu ermittelt. Es ist ein Symptom der Tatsache, dass es derzeit die Regierung selbst ist, die die realen Grundlagen eines demokratischen Zusammenlebens erodiert. Man muss die Aussagen der AfD nicht mögen, aber die Aussagen aus der CDU/CSU vor zwanzig Jahren gingen vielfach noch wesentlich weiter, doch damals wäre auch in der Antifa keiner auf den Gedanken gekommen, „CDUler töten“ auf ein Transparent zu schreiben. Weder die Polizei noch die anderen Demonstranten haben sich in Aachen daran gestört.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gießt gerade Öl in dieses Feuer. Was womöglich von ihm nicht beabsichtigt war, aber nur durch penibelste Vermeidung jeder Unschärfe hätte vermieden werden können. Diese Unschärfe allerdings, die eine Verwendung gegen andere Ziele möglich macht, hat das Gericht bewusst herbeigeführt.

https://de.rt.com/meinung/193836-verfassungsgerichtsurteil-zur-npd-zweischneidiges-schwert/
(Vom Scholz-Regime zensierter Link zu Russia Today)

https://freedert.online/meinung/193836-verfassungsgerichtsurteil-zur-npd-zweischneidiges-schwert/
(zensurfreier Link)

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