Ermächtigungsgesetze 1933 und 2020

Das erste Ermächtigungsgesetz der BRD, angeblich wegen Corona und – natürlich – nur zum „Schutz“, wird nicht das letzte Ermächtigungsgesetz sein. Der Weg in die Diktatur ist mit Ermächtigungsgesetzen gepflastert!

Als Hitler die Diktatur anstrebte, waren mit den Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetzen bereits gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen. Es ist eben NICHT so, dass es da eine fröhliche, vitale Demokratie gab und dann kamen Hitler und die bösen Nationalsozialisten und errichteten ihre Diktatur aus dem Nichts. Die kamen eben nicht aus dem Nichts.

Damals war schon von Schutz von Volk und Staat die Rede. Das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 war nicht der Beginn, sondern der Endpunkt von einer Reihe von Ermächtigungsgesetzen.

Republikschutzgesetz
Das Republikschutzgesetz (Gesetz zum Schutze der Republik) war ein deutsches Gesetz in der Zeit der Weimarer Republik. Unmittelbarer Anlass dafür war der Mord an Reichsaußenminister Walter Rathenau. Genau genommen handelt es sich um zwei Gesetze: Das Erste Republikschutzgesetz galt von 1922 bis 1929, das Zweite von 1930 bis 1932. Es verbot Organisationen, die sich gegen die „verfassungsmäßige republikanische Staatsform“ richteten sowie deren Druckerzeugnisse und Versammlungen. Politisch motivierte Gewalttaten wie die Ermordung von Regierungsmitgliedern wurden verschärft bestraft. Außerdem richtete das Gesetz einen Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik ein.

Das erste Gesetz etablierte eine Ausnahmeordnung und verstieß gegen die Weimarer Reichsverfassung. Der Staatsgerichtshof war ein eigentlich unzulässiges Sondergericht neben dem Reichsgericht. In Kraft treten konnte es nur durch eine verfassungsdurchbrechende Zweidrittelmehrheit im Reichstag. Auch deshalb war es umstritten. Das zweite Gesetz enthielt keine verfassungswidrigen Elemente mehr.

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten.

Die vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg erlassene und von Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnete Notverordnung war als eine sogenannte „Schubladenverordnung“ bereits vom Kabinett Papen geplant worden und diente im beginnenden Wahlkampf (Reichstagswahl am 5. März 1933) der Bekämpfung der politischen Gegner der NSDAP. Sie wurde am 6. Februar 1933 im Reichsgesetzblatt verkündet und trat am 7. Februar 1933 in Kraft.

Weitere die nationalsozialistische Machtübernahme sicherstellende Rechtsnormen waren die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“) vom 28. Februar 1933, die nahezu alle Grundrechte aufhob, und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das die Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung übertrug.

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, S. 83) war eine Notverordnung im nationalsozialistischen Deutschland. Sie wurde erlassen, nachdem in der Nacht zuvor das Reichstagsgebäude in Berlin gebrannt hatte. Wegen der Bezugnahme auf den Reichstagsbrand nennt man die Verordnung auch Reichstagsbrandverordnung.

Die nationalsozalistisch-deutschnationale Regierung unter Adolf Hitler behauptete, die Kommunisten hätten das Gebäude in Brand gesetzt und damit zur Revolution aufrufen wollen. Auf diese Weise begründeten sie die Verordnung, die die Bürgerrechte außer Kraft setzte.

Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, offiziell das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler überging. Es war die Grundlage zur Aufhebung der Gewaltenteilung und ermöglichte alle darauf folgenden Maßnahmen zur Festigung der nationalsozialistischen Diktatur.

Mit den Gesetzen der 1920er Jahre, vor allem den Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetzen, waren gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet ein Ermächtigungsgesetz an. Sein Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten vom Ermächtigungsgesetz des Kabinetts Marx aus dem Jahre 1923:

  • Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze verabschieden und Verträge mit dem Ausland schließen können.
  • So beschlossene Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.
  • Die Regelung war inhaltlich nicht beschränkt und sollte vier Jahre gültig sein.
  • Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben, zum Beispiel wenigstens nachträglich eine Aufhebung fordern.

Ein weiterer Unterschied bestand in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag. Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen.

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1 Kommentare.

  1. Ermächtigungsgesetze 1933 und 2020 | schlechtmenschen - pingback on 13. Dezember 2020 um 16:33

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