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Sonderbehandlung im Recht

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Mit der Verordnung Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) wird eine Teil der Arzneimittelgesetze und Verordnungen außer Kraft gesetzt hat.

Folgende Gesetze und Verordnungen wurden nach §3 Abs. 1 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe außer Kraft gesetzt:

  • § 8 Absatz 3, die §§ 10, 11, 11a und 21 Absatz 1, § 21a Absatz 1 und 9, § 32 Absatz 1, die §§ 43, 47 und 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1, § 72b Absatz 1 und 2, § 72c Absatz 1, die §§ 73a, 78 und 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie § 4a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) gelten nicht für das Bundesministerium, die von ihm beauftragten Stellen und für Personen, von denen das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle die Arzneimittel beschafft, wenn das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle nach § 2 Absatz 1 Arzneimittel oder Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe beschafft und in den Verkehr bringt.

Arzneimittelgesetz (AMG)

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